251 Ergebnisse für: strlschv
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§ 170 StrlSchG Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=170
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
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§ 78 StrlSchG Grenzwerte für beruflich exponierte Personen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=78
(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalenderjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen,
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Strahlenschutz.co.de - Ihr Strahlenschutz Shop
http://www.strahlenschutz.co.de
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Radioaktive Abfälle; Ablieferung - BayernPortal
http://www.baybw.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/67774970605
Der kürzeste Weg zur richtigen Behörde in Bayern! Beschreibungen von Leistungen der staatlichen und kommunalen Verwaltungen mit Kontaktinformationen der zuständigen Behörde.
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Radioaktive Abfälle; Ablieferung - BayernPortal
http://www.baybw.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/67774970605?muster=Mitterteich
Der kürzeste Weg zur richtigen Behörde in Bayern! Beschreibungen von Leistungen der staatlichen und kommunalen Verwaltungen mit Kontaktinformationen der zuständigen Behörde.
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Oberflächenkontamination
http://www.castor.de/technik/gutachten/kont1005.html
Oberflächenkontamination
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§ 105 StrlSchG Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=105
(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes. (2) Die zuständigen Stellen des Bundes 1. informieren die Bevölkerung nach
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§ 131 StrlSchG Beruflicher Strahlenschutz Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=131
(1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach § 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete 1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter
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§ 153 StrlSchG Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=153
(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Expositionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbringer oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder wer Inhaber der
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Genehmigungen gemäà § 3 Abs. 1 StrlSchV oder § 6 ATG Genehmigungsvoraussetzungen für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF 6); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15021979_RSII35170333.htm
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