78 Ergebnisse für: signaturverordnung
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Bundesanzeiger
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?genericsearch_param.start_date:0=20&genericsearch_param.start_date:1=02&genericsearch_param.start_date:2=2014&genericsearch_param.stop_date:0=20&genericsearch_param.stop_date:1=02&genericsearch_param.stop_
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§ 10 SigG Dokumentation Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=10
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu
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§ 8 SigG Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der
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§ 12 SigG Deckungsvorsorge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=12
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes
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Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen
https://web.archive.org/web/20071113160312/http://www.signatur.rtr.at/de/legal/directivea2.html
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Änderungen VVRG Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
http://www.buzer.de/gesetz/7967/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 6 SigG Unterrichtungspflicht Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=6
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger
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§ 16 SigG Zertifikate der zuständigen Behörde Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=16
(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten
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§ 13 SigG Einstellung der Tätigkeit Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten
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§ 7 SigG Inhalt von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=7
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,