102 Ergebnisse für: patentanwaltsordnung
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§ 12 PatAnwAPO Pflichten des Ausbilders Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=12
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer
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§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=45,46
§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuPAG&a=1,2
§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
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Änderungen ÜVerfBesG Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
http://www.buzer.de/gesetz/9943/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 41 BZRG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 41 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 8 PartGG Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PartGG&a=8
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne
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§ 110 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für
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§ 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_vi&a=231
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Angestellte
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Berufskammern - Kammergesetze - Institut für Kammerrecht
http://www.kammerrecht.de/kammergesetze/berufskammern.html#Heilberufskammern
Keine Beschreibung vorhanden.