238 Ergebnisse für: bzrg
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BfJ - Inhalt des Bundeszentralregisters - Das Bundeszentralregister
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Uebersicht.html
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BZRG - Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html
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BfJ - Wie behandelt das Bundeszentralregister strafrechtliche Verurteilungen? - Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister?
http://archive.today/20130412072210/https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Auskunftsrecht.html?nn=3451084
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BZRG - Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJNR002430971.html
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BfJ - Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm
Führungszeugnis Inland
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BZRG - Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG001001306
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§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=183a
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
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§ 184i StGB Sexuelle Belästigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184i
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=201a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder