635 Ergebnisse für: betriebsverfassungsgesetz

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    http://www.dgb.de/themen/++co++042d5c2e-2f5d-11e3-8487-00188b4dc422

    Die Vorschriften für die Betriebsratswahl finden sich im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung. Damit es später nicht zu Wahlanfechtungen kommt, ist es wichtig, dass alle Beteiligten die Regeln beachten und anwenden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=60

    (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=35

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=36

    Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=29

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=20

    (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=33

    (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103

    (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=102

    (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=15

    (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der



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