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§ 29 StPO Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stpo/29.html
(1) 1 Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. 2 Wird ein Richter...
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Silvretta 360° - Marco Klüber Fotografie
https://web.archive.org/web/20080405203819/http://www.m-klueber.de/Foto/Panorama/Silvretta_Ochsenkopf.htm
Panorama-Rundblick vom Gipfel des Ochsenkopf (Silvretta)
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§ 94 StGB Landesverrat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=94
(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine
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§ 517 ZPO Berufungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Alpen-Panoramen - Panorama: Madrisella
http://www.alpen-panoramen.de/panorama.php?pid=8413
Aufnahmestandort: Madrisella , Gebiet: Silvretta
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§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=447
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
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StraÃenkataster
https://stadtplan.bonn.de/strassen_auskunft.php?strasse=3202
Kommunales Internetportal der Bundesstadt Bonn mit Zugriff auf alle städtischen Dienstleistungen und Hinweisen zu Angeboten und Ereignissen. Die virtuelle Stadtverwaltung.
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§ 217 ZPO Ladungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=217
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
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§ 17 AWG Strafvorschriften Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=17
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung 1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen