710 Ergebnisse für: 2sie
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BayWaldG: Art. 12a Naturwaldreservate - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-12a
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 116 bis 118 BBG Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=116-118
§§ 116 bis 118 BBG Bundesbeamtengesetz
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§ 19 GewStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__19.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 81, 112, 127, 230 StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81,112,127,230
§§ 81, 112, 127, 230 StPO Strafprozeßordnung
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§§ 23 bis 26 InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InstitutsVergV&a=23-26
§§ 23 bis 26 InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
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§ 9 ASiG Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ASiG&a=9
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den
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§ 20 BBiG Probezeit Berufsbildungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44165.htm
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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§ 49 FFG Archivierung Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=49
(1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format
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§ 16 FFG Aufgaben, Rechte Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=16
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich
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§ 46 GO-BT Fragestellung Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO-BT&a=46
Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das