166 Ergebnisse für: verbraucherdarlehensverträge
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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§ 492 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__492.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art. 247 EGBGB Informationspflichten bei... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/247.html
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber...
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Art. 247 EGBGB Informationspflichten bei... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/egbgb/247.html
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber...
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§ 6a PAngV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__6a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=498
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
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§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/167.html
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll....
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§ 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/246.html
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
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§ 2 UKlaG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/404.html
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.