399 Ergebnisse für: personenstandsgesetz
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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.
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§ 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=21
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, *) 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch
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§ 49 PStG Anweisung durch das Gericht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=49
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung
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§ 6 PStG Aktenführung Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=6
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
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§ 10 PStG Auskunfts- und Nachweispflicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=10
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2)
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§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=73
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die
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§ 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=13
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere
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PStG-VwV - Personenstandsgesetz-Verwaltungsvorschrift
https://www.jurion.de/gesetze/pstg_vwv/
Keine Beschreibung vorhanden.
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eheschließung.de - eheschließung.de
http://www.eheschließung.de
Tödlicher Wahnsinn (eBook, ePUB), Magische Geldgeschenkbox mit Gravur - Silhouette, Kommentar zum Personenstandsgesetz in der vom 1. Januar 1900 an Geltenden Fassung als Buch von Carl Sartorius, Mürbegebäck Frack und Hochzeitskleid von arko, 90 g, …
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§ 59 PStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__59.html
Keine Beschreibung vorhanden.