106 Ergebnisse für: invstg
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§ 174 AO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__174.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=32d&g=EStG
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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Artikel 13 StRAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
//www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1266&a=13
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort
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§ 15b EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=estg&a=32d
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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Artikel 13 StRAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1266&a=13
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort
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Änderungen UStRG 2008 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
http://www.buzer.de/gesetz/7859/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Synopse der einzelnen Fassungen