923 Ergebnisse für: gleichbehandlungsgesetz
-
EUGleichbUmsG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+europ%C3%A4ischer+Richtlinien+zur+Verwirklichung+des+Grundsatzes+der+Gleichbe
EUGleichbUmsG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
-
EUGleichbUmsG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+europ%C3%A4ischer+Richtlinien+zur+Verwirklichung+des+Grundsatzes+der+Gleichbehandlung&f=1
EUGleichbUmsG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
-
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=1
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
-
§ 21 AGG Ansprüche Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=21
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung
-
§ 22 AGG Beweislast Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=22
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
-
-
§ 22 AGG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 2 AGG Anwendungsbereich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=2
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
-
§ 7 AGG Benachteiligungsverbot Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=7
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
-
§ 24 AGG Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Allgemeines
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=24
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des