2,019 Ergebnisse für: gebührenordnung
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§ 6 GOZ Gebühren für andere Leistungen Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=6
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung
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§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=10
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit
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§ 1 GOÄ Anwendungsbereich Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=1
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach
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§ 4 GOÄ Gebühren Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=4
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat
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§ 9 GOÄ Reiseentschädigung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=9
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt 1. 50 Deutsche
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§ 3 GOÄ Vergütungen Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=3
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
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§ 10 GOÄ Ersatz von Auslagen Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=10
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren
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GebOSt - Gebührenordnung für MaÃnahmen im StraÃenverkehr
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (online)
http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Gütesiegel Wärmepumpe | Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.
https://www.waermepumpe.de/normen-technik/europaeisches-guetesiegel/
Das Europäische Gütesiegel (EHPA) wurde geschaffen, um nachhaltig ein hohes Qualitätsniveau von Wärmepumpen zu gewährleisten. Lesen Sie mehr.