Meintest du:
Bundesdisziplinargesetzes53 Ergebnisse für: bundesdisziplinargesetz
-
Artikel 8 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+250&a=8
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
-
Artikel 8 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+250&a=8
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
-
§ 75 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht
-
Suspendierung im Disziplinarrecht der Bundesbeamten
http://www.michaelbertling.de/disziplinarrecht/suspendierung.htm
Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten
-
§ 124 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen
-
DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/301/30141.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 70 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde
-
Herz-Jesu-Schule in Saarbrücken darf weiter betrieben werden - VerwG Saarland (VerwG Saarland) - JUSLINE Deutschland
https://web.archive.org/web/20090207131953/http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=10167
Offener Gesetzeskommentar - Erläuterung der Bedeutung einzelner Paragrafen anhand der Rechtsprechung und der Fachliteratur (neues Open-Content-Projekt), spezialisierte Rechtsanwälte, Diskussionsforum.
-
Prozesspfleger – Betreuungsrecht-Lexikon
http://wiki.btprax.de/Prozesspfleger
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=335
(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn