635 Ergebnisse für: betriebsverfassungsgesetz
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§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=99
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
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§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=95
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so
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§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=107
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die
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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=31
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
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§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=25
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter
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§ 38 BetrVG Freistellungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=38
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3
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§ 84 BetrVG Beschwerderecht Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=84
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
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§ 28 BetrVG Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=28
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
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§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=13
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2)
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§ 116 BetrVG Seebetriebsrat Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=116
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des