82 Ergebnisse für: beschv
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BeschV - Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html#BJNR149910013BJNG000800000
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BeschV - Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html#BJNR149910013BJNG000600000
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BeschV - Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html#BJNR149910013BJNG000500000
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§ 13 BeschVerfV Beschränkung der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=13
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. (2)
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Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt
https://www.caritas.de/fuerprofis/fachthemen/migration/zugang-von-fluechtlingen-zum-arbeitsmark
Der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Schutzberechtigten unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, je nach Status der Person. Die Tatsache, dass viele Asylsuchende nach einer gewissen Frist einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben,…
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§ 7 BeschVerfV Härtefallregelung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=7
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen
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Arbeitsverbot für Geflüchtete | Heimatkunde - migrationspolitisches Portal
https://heimatkunde.boell.de/2014/09/29/arbeitsverbot-fuer-gefluechtete
Asma Sarraj-Herzberg gibt einen Überblick über die Geschichte des Arbeitsverbots für Geflüchtete und den aktuellen Stand der Regelungen.
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§ 6 BeschVerfV Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=6
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für
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§ 14 BeschVerfV Reichweite der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=14
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch
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§ 12 BeschVerfV Zuständigkeit Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=12
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich