103 Ergebnisse für: beschäftigungsverordnung
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§ 3b BeschVerfV Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3b
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
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§ 17 AufenthV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__17.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 BeschVerfV Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=6
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für
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§ 33 BeschV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__33.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 1 AsylVfGuaÄndG 2014 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AsylVfGua%C3%84ndG%2B2014&a=1
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 61
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§ 22 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohngesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MiLoG&a=22
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein
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§ 39 AufenthG Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AufenthG&a=39
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung
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§ 22 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohngesetz
http://www.buzer.de/gesetz/11256/a188685.htm
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein
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§ 12 BeschV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__12.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 30 BeschV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__30.html
Keine Beschreibung vorhanden.