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§ 39a SGB V Stationäre und ambulante Hospizleistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=39a
(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische
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Ablösung | Fahrrad-Wiki | FANDOM powered by Wikia
http://de.fahrrad.wikia.com/wiki/Abl%C3%B6sung
Der Ausdruck Ablösung bezeichnet im Radsport zwei recht unterschiedliche Aktionen: die Ablösung eines Fahrers, der in einem Fahrerfeld oder einer Gruppe die Führungsarbeit leistet, durch den ihm folgenden Fahrer die Ablösung eines Fahrers durch seinen…
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Geld Anlage: mit sozialer Verantwortung - Jürgen Conrads - Google Books
https://books.google.de/books?id=u3yeBgAAQBAJ&pg=PA62&dq=alternativbank&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=alternativbank&f=fals
Vorwort Auf dem Höhepunkt der großen Wirtschaftskrise der 30er Jahre in Ame rika sagte US-Präsident Franklin D. Roosevelt: "Wir wußten immer, daß rücksichtsloser Egoismus gegen die guten Sitten verstößt; jetzt wissen wir, daß er auch schlecht für die…
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§ 50d EStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 50d EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25a
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die
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§ 92a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__92a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 69, 130a SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+V&a=69,130a
§§ 69, 130a SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
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§ 33 SGB V Hilfsmittel Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+V&a=33
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung