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Monatsbericht des BMF Oktober 2017 - Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-Umsetzung-Zahlungsdienstrichtlinie.
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie tritt im Wesentlichen zum 13. Januar 2018 in Kraft. Es fasst das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu und passt die zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch an.
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§ 667 BGB Herausgabepflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/667.html
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,...
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Monatsbericht des BMF Oktober 2017 - Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
https://web.archive.org/web/20180822190202/https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/10/Inhalte/Kapitel-3-Analy
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie tritt im Wesentlichen zum 13. Januar 2018 in Kraft. Es fasst das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu und passt die zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch an.
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Monatsbericht des BMF Oktober 2017 - Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
https://web.archive.org/web/20180822190202/https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-Umsetzung-Zahlungsdienstrichtlinie.html
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie tritt im Wesentlichen zum 13. Januar 2018 in Kraft. Es fasst das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu und passt die zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch an.
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§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/666.html
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen...
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Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, Band 6: Bankvertragsrecht | 4. Auflage | 2019
http://www.beck-shop.de/Muenchener-Kommentar-Handelsgesetzbuch-HGB-Band-6-Bankvertragsrecht/productview.aspx?product=15428570
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, Band 6: Bankvertragsrecht, 4. Auflage, 2019, Buch, Kommentar, 978-3-406-67706-9. Bücher schnell und portofrei
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/278.html
1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem...
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/278.html
1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem...
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§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber...
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§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/670.html
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber...