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§ 2 AGG Anwendungsbereich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=2
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 9 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AtG&a=9
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren
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§ 2 EBV Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EBV&a=2
(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter 1. zuverlässig ist und 2. die
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§ 7 AGG Benachteiligungsverbot Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=7
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
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§ 7 BMG Meldegeheimnis Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bmg&a=7
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (2) Die in Absatz 1 genannten
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§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=8
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind 1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner
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§ 3 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=3
(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
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§ 9 WVO Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung Werkstättenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WVO&a=9
(1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer
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§ 1 VAG Geltungsbereich Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=1
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, 3.