60 Ergebnisse für: viehverkehrsverordnung
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§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=31
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem
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§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=15
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die
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§ 16 ViehVerkV Ruhen der Zulassung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=16
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur
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§ 4 ViehVerkV Anzeige, Beschränkung und Verbot Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=4
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. (2) Die
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§ 5 ViehVerkV Auftrieb Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=5
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
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§ 11 ViehVerkV Anzeige Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=11
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit
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§ 27 ViehVerkV Kennzeichnung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=27
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von
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§ 32 ViehVerkV Bestandsregister Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=32
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel
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§ 44 ViehVerkV Kennzeichnung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=44
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von
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§ 19 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Futterreste Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=19
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln