166 Ergebnisse für: verbraucherdarlehensverträge
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§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=358
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
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§ 505 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__505.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 485, 495, 499, 510 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=485,495,499,510
§§ 485, 495, 499, 510 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 501 bis 504 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=501-504
§§ 501 bis 504 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 499 bis 504 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=499-504
§§ 499 bis 504 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
(1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den...
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§ 497 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__497.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Fassungen § 359a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359a
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 359a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen