71 Ergebnisse für: federala
-
Art. 20 BV Wissenschaftsfreiheit – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/20
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
-
Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht –…
https://www.bv-art.ch/19
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
-
Art. 27 BV Wirtschaftsfreiheit – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/27
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit…
-
Art. 30 BV Gerichtliche Verfahren – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/30
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches…
-
Art. 190 BV Massgebendes Recht – Bundesverfassung
https://bv-art.ch/190
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
-
Art. 26 BV Eigentumsgarantie – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/26
1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
-
Art. 33 BV Petitionsrecht – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/33
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
-
BV Art. 17 Medienfreiheit und Pressefreiheit
https://www.bv-art.ch/17
Art. 17 Bundesverfassung zu Pressefreiheit: Die Freiheit von Presse (…) ist gewährleistet. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
-
Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien –…
https://www.bv-art.ch/29
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die…
-
Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen – Bundesverfassung
https://www.bv-art.ch/12
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.