1,467 Ergebnisse für: einführungsgesetz
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Artikel 11 EGBGB Form von Rechtsgeschäften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=11
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Anlage 3 EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+3
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften
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Anlage 2 EGBGB (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+2
Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
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WStrGEG - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/wstrgeg/BJNR003060957.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 5 EGBGB Personalstatut Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=5
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Artikel 124 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=124
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von
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Artikel 11 EGBGB Form von Rechtsgeschäften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=11
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein
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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGBEG&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt