89 Ergebnisse für: ebav
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Drehscheibe Online Foren :: 05 - Straßenbahn-Forum :: [MA]Stadtbahn Nord aktuell, Teil 6(mB)
https://www.drehscheibe-online.de/foren/read.php?5,7809244
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§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=237
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten 1. die Pensionspläne an die Stelle
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§ 2 VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=2
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung
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§ 214 VAG Eigenmittel Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=214
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock, bei
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BaFin - Versicherungen - Sind die Kosten für eine Restschuldversicherung im Effektivzins enthalten?
https://web.archive.org/web/20130808015130/http://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherungen/Restschuld/02_koste
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 138 VAG Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=138
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und
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§ 66 VAG Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=66
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 7 VAG Begriffsbestimmungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=7
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Aufsichtsbehörde diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften