33 Ergebnisse für: beschäftigungsverfahrensverordnung
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§ 7 BeschVerfV Härtefallregelung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=7
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen
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§ 10 BeschVerfV Grundsatz Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=10
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit
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§ 27 BeschV Fachkräfte Beschäftigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschv+2004&a=27
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden 1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
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Änderungen EUAufhAsylRUG Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
http://www.buzer.de/gesetz/7868/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Synopse der einzelnen Fassungen
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ArbeitsmigrationssteuerungsG.html
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 39 AufenthG Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AufenthG&a=39
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung
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Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1224&a=5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht
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Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1224&a=5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht
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§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=60a
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von
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§ 4 AufenthG Erfordernis eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=4
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom