3,217 Ergebnisse für: begriffsbestimmungen 

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    http://www.deutscher-heilbaederverband.de/qualitaet/begriffsbestimmungen/

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    https://www.deutscher-heilbaederverband.de/qualitaet/begriffsbestimmungen/

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    http://wayback.archive.org/web/20130326231120/http://www.gesetze-im-internet.de/awg/__4.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=1

    (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG&a=2

    (1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchV&a=1

    (1) Ableitung Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. (2) Äquivalentdosis Produkt aus der Energiedosis im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2

    Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Sportbootfuehrerschein_SpFV&a=2

    Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschifffahrtsstraßen die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1

    (1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg&a=1

    (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder



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