1,163 Ergebnisse für: bbg
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BBG - Bundesbeamtengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/BJNR016010009.html#BJNR016010009BJNG001000000
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§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=6
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
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BBG - Bundesbeamtengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/BJNR016010009.html#BJNR016010009BJNG001200000
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§ 68 BBG Versagung der Aussagegenehmigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BBG/68.html
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile...
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Christopher Kullmann - Spielerprofil 18/19 | Transfermarkt
https://www.transfermarkt.de/christopher-kullmann/profil/spieler/31206
Christopher Kullmann ist ein 32-jähriger Fußballspieler aus Deutschland, (* 19.09.1986 in Sargstedt, DDR). Kullmann spielt seit 2016 bei TV Askania Bernburg (BBG). Er spielt auf der Position Mittelstürmer. Sein Marktwert beträgt -.
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Bundesbeamtengesetz § 6 BBG
http://www.beamten-online.de/recht/beamtenrecht/552
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Bundesbeamtengesetz § 36 BBG
http://www.beamten-online.de/recht/beamtenrecht/1926
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§ 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=51
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
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§ 126 BBG Verwaltungsrechtsweg Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=126
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der
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§ 113 BBG Aufbewahrungsfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/113.html
(1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2 Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn...