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§ 5 SchVG Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=5
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen
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Klimaschutz auf der Mülldeponie
http://www.rotenburger-rundschau.de/redaktion/redaktion/aktuell/data_anzeigen.php?dataid=97948
(r/sv). Die Deponie Helvesiek soll Ende kommenden Jahres endgültig geschlossen werden. Derzeit erfolgen erste umfangreiche Stilllegungsmaßnahmen in den älteren Abschnitten und die Verfüllung des letzten Abschnitts mit mineralischen Abfällen.
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§ 23 KSchG Geltungsbereich Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=23
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und
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§ 255 KAGB Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Kapitalanlagegesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182687.htm
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht. (2) In Abweichung von
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§ 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB+29.05.2009&a=264a
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine
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§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=8
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
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§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=11
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in
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§ 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=28
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der
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Weiterbau der S3 im Weinviertel im Gang - noe.ORF.at
https://noe.orf.at/news/stories/2929277/
Der Weiterbau der Weinviertler Schnellstraße (S3) zwischen Hollabrunn und Guntersdorf (Bezirk Hollabrunn) soll bis Oktober 2020 abgeschlossen werden. Die Trasse des elf Kilometer langen Abschnitts ist laut Asfinag bereits deutlich zu erkennen.
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Bundesverwaltungsgericht | Pressemitteilung
https://archive.today/20120804191530/http://www.bverwg.de/enid/1ae4e064c906ad798cc8251f751f1289,389b517365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133373135093a095f7472636964092d0931393535/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html
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