45 Ergebnisse für: 882c
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§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882f
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
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§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802f
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig
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§ 26 InsO Abweisung mangels Masse Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
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Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_29041998_14301R57212002.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_29041998_14301R57212002.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Zoologische Jahrbücher...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%220044-5193%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=284
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE164700160
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE020003301
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