90 Ergebnisse für: 882b
-
§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=284
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht
-
§ 814 ZPO Öffentliche Versteigerung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=814
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des
-
DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/138/13878.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
§ 46 StBerG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__46.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 14 BRAO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__14.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Vollstreckungsportal
https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Fassung § 901 ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
http://www.buzer.de/gesetz/7030/al36440-0.htm
Text § 901 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
-
§ 14 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__14.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit