60 Ergebnisse für: 676c
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Fassung § 675c BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+30.10.2009&a=676a
Text § 676a BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
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§ 675f BGB Zahlungsdienstevertrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/675f.html
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger...
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Artikel 248 EGBGB Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen Einführungsgesetz zum
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=248
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Konkurrierende Informationspflichten Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die
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§ 674 BGB Fiktion des Fortbestehens - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/674.html
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem...
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§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/662.html
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
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§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/662.html
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
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§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/662.html
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
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§ 665 BGB Abweichung von Weisungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/665.html
1 Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei...
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Monatsbericht des BMF Oktober 2017 - Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-Umsetzung-Zahlungsdienstrichtlinie.html
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie tritt im Wesentlichen zum 13. Januar 2018 in Kraft. Es fasst das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu und passt die zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch an.