28 Ergebnisse für: 359a
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Art 1, 2 VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013%2BI%2B3642&a=1,2
Art 1, 2 VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
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VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&f=1
VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
http://www.buzer.de/gesetz/10934/index.htm
VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Nachrichten der Akademie...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%220065-5287%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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INKA Recherche-Ergebnis
http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?sbibliothek=alle&form=voll&stitel=Biblia&sdrucker=Eggestein&naw=GW
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen