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§ 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/vwgo/80.html
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei...
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§§ 454 bis 473 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=454-473
§§ 454 bis 473 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei...
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§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder-
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_8&a=45
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
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§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder-
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=45
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
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§ 38 AMG, Registrierung homöopathischer Arzneimittel - Gesetze des Bundes und der Länder
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139314,47
§ 38 AMG, Registrierung homöopathischer Arzneimittel
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KDVG Kriegsdienstverweigerungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=kdvg&kurz=StGB&ag=6165
KDVG Kriegsdienstverweigerungsgesetz
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KDVG Kriegsdienstverweigerungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=KDVG&kurz=WPflG&ag=5521
KDVG Kriegsdienstverweigerungsgesetz
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§§ 106 bis 113 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=106-113
§§ 106 bis 113 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
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§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FahrlG+1969&a=2
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 22 Jahre alt ist, 2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,