95 Ergebnisse für: 10.05.1897
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§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=313
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der
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§§ 591, 592 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=591,592
§§ 591, 592 HGB Handelsgesetzbuch
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Artikel 71 EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=71
(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend. (2) Auf ein im Fünften Buch des
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§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=481
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht
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§ 91 AktG Organisation; Buchführung Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=91
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der
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§§ 238, 257 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=238,257
§§ 238, 257 HGB Handelsgesetzbuch
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§§ 37a, 125a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=37a,125a
§§ 37a, 125a HGB Handelsgesetzbuch
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§ 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des
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§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=280
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz
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§ 439 HGB Verjährung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=439
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist