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    http://www.bpb.de/nachschlagen/gesetze/grundgesetz/44200/xi-uebergangs-und-schlussbestimmungen-art-116-146

    Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in



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