11 Ergebnisse für: zusammentrittes
-
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen | bpb
http://www.bpb.de/nachschlagen/gesetze/grundgesetz/44200/xi-uebergangs-und-schlussbestimmungen-art-116-146
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in