76 Ergebnisse für: vermögensanlagengesetzes
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§ 21 VermAnlG Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/21.html
(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen
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§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/20.html
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung
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ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Zweiten+Zahlungsdiensterichtlinie&f=1
ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
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VermAnlGEG Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
http://www.buzer.de/gesetz/9975/index.htm
VermAnlGEG Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
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§ 15 WpHG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bundesfinanzministerium - Kleinanlegerschutzgesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Verordnungen/2015-07-09-kleinanlegerschutzgesetz.html
Um einerseits den Anlegern künftig den Zugang zu mehr und besseren Informationen zu Finanzprodukten des „Grauen Kapitalmarkts“ zu gewähren und andererseits die Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen zu verschärfen, sieht…
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§ 16 FinVermV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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FinVermV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html#BJNR100610012BJNE000500000
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 8g VerkProspG Prospektinhalt Verkaufsprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=8g
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen.
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FinVermV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/
Keine Beschreibung vorhanden.