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Verjährungsfristen1,119 Ergebnisse für: verjährungsfrist
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§ 79 StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 78 StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 78 StGB Verjährungsfrist Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=78
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung
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Genua 2001: Urteil im Bolzaneto-Verfahren | Telepolis
https://www.heise.de/tp/features/Genua-2001-Urteil-im-Bolzaneto-Verfahren-3419345.html
Richter bleibt weit unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten 80 Jahren Haft. Der laufende Prozess setzt in Italien die Verjährungsfrist nicht aus, so dass alle Verurteilten straffrei bleiben werden
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§§ 199 bis 201 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=199-201
§§ 199 bis 201 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Änderungen RStruktG Restrukturierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9536/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
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Fassung § 199 BGB a.F. bis 01.01.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+1.1.2010&a=199
Text § 199 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142)
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Nach Beendigung des Mietverhältnisses: Mietkaution unterliegt Verjährung - n-tv.de
http://www.n-tv.de/ratgeber/Mietkaution-unterliegt-Verjaehrung-article10675061.html
Mieter sollten den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben - das Recht auf Rückerstattung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.
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§ 439 HGB Verjährung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=439
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist
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§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=199
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden