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Signaturgesetz93 Ergebnisse für: signaturgesetzes
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=6
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken 1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren
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ElGVG Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ElGVG&f=1
ElGVG Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
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§ 2 SigV Inhalt des Sicherheitskonzepts Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=2
Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten 1. eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Eignung, 2. eine Übersicht
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§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=15
(1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere
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§ 11 SigV Freiwillige Akkreditierung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=11
(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf
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§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=1
(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. (2) Die Anzeige muss folgende Angaben und
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,