57 Ergebnisse für: seehandelsrechts

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=498-512

    §§ 498 bis 512 HGB Handelsgesetzbuch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588-595

    §§ 588 bis 595 HGB Handelsgesetzbuch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=439

    (1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=481

    (1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=581

    (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588

    (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=467-475h

    §§ 467 bis 475h HGB Handelsgesetzbuch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514

    (1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=6

    (1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=595

    (1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert,



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