229 Ergebnisse für: prüfungsverordnung
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BQFGEG Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
http://www.buzer.de/gesetz/9979/index.htm
BQFGEG Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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Artikel 36 BQFGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
http://www.buzer.de/gesetz/9979/a173904.htm
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 44 PatAnwAPO Zulassung zur Eignungsprüfung Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=44
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. die Diplome,
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§ 12 PatAnwAPO Pflichten des Ausbilders Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=12
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer
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§ 1 AltPflAPrV Gliederung der Ausbildung Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltPflAPrV&a=1
(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500
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Anlage 1 AltPflAPrV (zu § 1 Abs. 1) Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltPflAPrV&a=Anlage+1
A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege Stundenzahl 1. Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1.1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und
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PsychTh-APrV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
https://www.gesetze-im-internet.de/psychth-aprv/BJNR374900998.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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DIHK-Publikationen - Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen/Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
https://www.dihk-verlag.de/gepruefter_fachberater_f_finanzdienstleistungen_gepruefte_fachberaterin_f_finanzdienstleistungen.html
<div id="block151" class="content"> <p>Grundlage für diesen Rahmenplan ist die am 9. Februar 2012 (BGBl. 2012 Teil I Nr. 10) verabschiedete Prüfungsverordnung. Die Publikation behandelt insbesondere die folgenden beruflichen Handlungsbereiche:…
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§ 25 NotSan-APrV Übergangsvorschrift Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSan-APrV+31.12.2014&a=25
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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DiätAss-APrV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
https://www.gesetze-im-internet.de/di_tass-aprv/BJNR208800994.html
Keine Beschreibung vorhanden.