18 Ergebnisse für: patientenbeteiligungsverordnung
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§ 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140f
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden
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GBA-Aufnahme: Patientenschützer verklagen Deutschland
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/859877/gba-aufnahme-patientenschuetzer-verklagen
Eine Stiftung, die sich um Schwerstkranke und Sterbende kümmert, will Patientenvertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss entsenden. Das Gesundheitsministerium hat das abgelehnt. Jetzt liegt der Fall bei Gericht.
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GBA-Aufnahme: Patientenschützer verklagen Deutschland
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/859877/gba-aufnahme-patientenschuetzer-verklagen-deutschland.html
Eine Stiftung, die sich um Schwerstkranke und Sterbende kümmert, will Patientenvertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss entsenden. Das Gesundheitsministerium hat das abgelehnt. Jetzt liegt der Fall bei Gericht.
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§ 137c SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137c
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und
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§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=135
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach
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Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TPRegErG&a=1
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§§ 15a bis 15i TPG Transplantationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TPG&a=15a-15i
§§ 15a bis 15i TPG Transplantationsgesetz
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§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=91
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den