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§ 16 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=16
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit
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§ 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=21a
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die
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§ 15a LuftVO Verbotene Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=15a
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten 1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen, 2. der
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§ 21a LuftVO Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=21a
(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis 1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse, 2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb,
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§ 6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=6
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch
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§ 22 LuftVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 21b LuftVO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage 5 LuftVO (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=Anlage+5
Klassen Art der Flüge *) Höchstgeschwindigkeit **) ***) Sprechfunkverkehr Flugverkehrskontrollfreigabe Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln **) A IFR nicht vorgeschrieben dauernde Hörbereitschaft erforderlich
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LuftVO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/
Keine Beschreibung vorhanden.
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LuftVO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.