127 Ergebnisse für: kosto
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Änderungen – Wikipedia
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Spezial:Mobiler_Unterschied/168922070
Keine Beschreibung vorhanden.
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Beurkundungsgesetz (BeurkG) | Bundesnotarkammer
http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/BeurkG/index.php
Die Bundesnotarkammer ist die Dachorganisation des deutschen Notariats. Sie wirkt an der Fortentwicklung des notariellen Berufsrechts und der Aus- und Fortbildung der Notarinnen und Notare mit.
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Artikel 45 2. KostRMoG Aufhebung von Rechtsvorschriften 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013I2586&a=45
Es werden aufgehoben 1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, 2.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2007 - 8 W 245/07 - openJur
http://openjur.de/u/355548.html
1. Der Tod des Betreuten im Regreßverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten ...
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Wirksamkeitsvermerk 1
http://www.renosaar.de/Fachliches/Wirksamkeitsvermerk_1/wirksamkeitsvermerk_1.html
Die Seite der Reno Saar Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Informationen und ihrem Bildungsforum
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§ 81 GBO Grundbuchordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend
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Prozesskostenrechner - Prozesskosten berechnen, Anwaltskosten Gerichtskosten
http://www.anwalt-seiten.de/Prozesskostenrechner.php
Prozesskostenrechner, Kostenrechner auf Anwalt-Seiten.de. Schnelle, einfache, kostenlose Prozesskostenberechnung. Verschiedene Szenarien möglich, Rechtsschutzversicherung.
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§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend
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OLG München, Beschluss vom 26.05.2011 - 31 Wx 78/11 - openJur
https://openjur.de/u/491511.html
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.400 € festgesetzt.
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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 383/09
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/15_W_383_09beschluss20100105.html
Keine Beschreibung vorhanden.