879 Ergebnisse für: gerichtsverfassungsgesetz

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    http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001200666

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    http://www.beck-shop.de/Loewe-Rosenberg-Strafprozessordnung-Gerichtsverfassungsgesetz-StPO-Band-2-48-93/productview.aspx?product

    Löwe / Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO, Band 2: §§ 48-93, 26., neu bearbeitete Auflage, 2008, Buch, Kommentar, 978-3-89949-198-2. Bücher schnell und portofrei

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=152

    (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=74c

    (1) Für Straftaten 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=158

    (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=133

    In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=191a

    (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=186

    (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=185

    (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in



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