879 Ergebnisse für: gerichtsverfassungsgesetz
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GVG - Gerichtsverfassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001200666
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GVG - Gerichtsverfassungsgesetz
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Löwe / Rosenberg | Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO, Band 2: §§ 48-93 | 26., neu bearbeitete Auflage | 2008
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Löwe / Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO, Band 2: §§ 48-93, 26., neu bearbeitete Auflage, 2008, Buch, Kommentar, 978-3-89949-198-2. Bücher schnell und portofrei
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§ 152 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=152
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
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§ 74c GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=74c
(1) Für Straftaten 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz
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§ 158 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=158
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich
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§ 133 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=133
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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§ 191a GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=191a
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und
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§ 186 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=186
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die
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§ 185 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=185
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in