33 Ergebnisse für: gebost
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§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=66
(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers
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Artikel 3 50. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
https://www.buzer.de/s1.htm?g=F%C3%BCnfzigste+Verordnung+zur+%C3%84nderung+stra%C3%9Fenverkehrsrechtlicher+Vorschriften&a=3
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. §
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§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=45
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht
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§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=45
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht
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Änderungen 2. KostRMoG 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/10827/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=4
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften
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§ 48a FeV Voraussetzungen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=48a
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B
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Wunschkennzeichen, Kennzeichenreservierung - Landkreis Landshut
http://www.landkreis-landshut.de/Landratsamt/Wunschkennzeichen.aspx
Keine Beschreibung vorhanden.
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Wunschkennzeichen, Kennzeichenreservierung - Landkreis Landshut
https://www.landkreis-landshut.de/Landratsamt/Wunschkennzeichen.aspx
Keine Beschreibung vorhanden.
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