33 Ergebnisse für: beschäftigungsverfahrensverordnung
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§ 11 BeschVerfV Versagung der Erlaubnis Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=11
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen
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§ 15 BeschVerfV Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=15
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer
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§ 16 BeschVerfV Übergangsregelung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=16
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. (2) Eine bis zum 31. Dezember
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§ 12 BeschVerfV Zuständigkeit Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=12
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich
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§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=2
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur
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§ 3b BeschVerfV Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3b
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
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§ 3a BeschVerfV Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3a
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung 1. wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss an einer
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§ 8 BeschVerfV Familienangehörige von Fachkräften Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=8
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der
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§ 9 BeschVerfV (aufgehoben) Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=9
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§ 1 BeschVerfV Grundsatz Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=1
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, 1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die