155 Ergebnisse für: ausbildungsverordnung
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§ 3 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenplan ReNoPat-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ReNoPatAusbV&a=3
(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der
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§ 3 ZMediatAusbV Fortbildungsveranstaltung Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=3
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40
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§ 6 ZMediatAusbV *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=6
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer 1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und 2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen
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§ 1 ReNoPatAusbV Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe ReNoPat-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ReNoPatAusbV&a=1
Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter
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§ 5 ZMediatAusbV Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=5
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte 1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines
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§ 2 ZMediatAusbV Ausbildung zum zertifizierten Mediator Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=2
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat. (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im
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§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=7
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen
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§ 66 See-BV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=66
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5
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RIS - Diensthunde-Ausbildungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 29.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003826
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 25 BBiG Unabdingbarkeit Berufsbildungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44170.htm
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.