10,379 Ergebnisse für: Maßgabe
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§ 2 FreizügG/EU Recht auf Einreise und Aufenthalt Freizügigkeitsgesetz/EU
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Freiz%C3%BCgG/EU&a=2
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind 1. Unionsbürger, die sich
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§ 85 SGB V Gesamtvergütung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=85
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
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§ 312d BGB Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312d
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
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OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486/99 - openJur
https://openjur.de/u/153139.html
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in ...
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§ 286 InsO Grundsatz Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=286
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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§ 16 FFG Aufgaben, Rechte Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=16
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich
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§ 16 EEG Vergütungsanspruch Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=16
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur
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§ 33a EEG Grundsatz, Begriff Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33a
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung). (2)
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§ 2 EEV Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber Erneuerbare-Energien-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV&a=2
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung