132 Ergebnisse für: Geldfälschung
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§ 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/147.html
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146 , falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe...
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§ 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/147.html
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146 , falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe...
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BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97 - Voraussetzunden des Sichverschaffens von Falschgeld
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1998-03-24/1-str-558_97/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Europäische Kommission - OLAF - Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Euro-Fälschungen
https://web.archive.org/web/20141220145718/http://ec.europa.eu/anti_fraud/euro-protection/legislation/index_de.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 36 BBankG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__36.html
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DMBeEndG - Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
https://www.gesetze-im-internet.de/dmbeendg/BJNR240210999.html
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§ 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/149.html
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme...
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Europäische Kommission - OLAF - Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Euro-Fälschungen
http://wayback.archive.org/web/20141220145718/http://ec.europa.eu/anti_fraud/euro-protection/legislation/index_de.htm
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§ 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/149.html
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme...
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DMBeEndG - Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
http://www.gesetze-im-internet.de/dmbeendg/BJNR240210999.html
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