433 Ergebnisse für: 89a
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§ 91 StGB Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=91
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen,
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§§ 84 bis 92c HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=84-92c
§§ 84 bis 92c HGB Handelsgesetzbuch
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HRRS Januar 2015: Petzsche - Zur VerfassungsmäÃigkeit von Vorfelddelikten bei der Terrorbekämpfung Anm. zu BGH HRRS 2014 Nr. 929 · hrr-strafrecht.de
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-01/index.php?sz=8
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 89c StGB Terrorismusfinanzierung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89c
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes
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Terroranschlag vom Breitscheidplatz: Reicht das Recht?
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/terroranschlag-berlin-verschaerfung-polizei-und-strafrecht/
Nach Berlin rufen Populisten vorschnell nach neuen Gesetzen, für die Besonnenen müsste das geltende Recht nur angewandt werden. So einfach ist es nicht.
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F-89 Scorpion Photo Gallery – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/F-89_Scorpion_Photo_Gallery?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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Liste, Karte, Datenbank / Landesdenkmalamt Berlin
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj_dok_nr=09060054
Sie finden Informationen des Landesdenkmalamtes Berlin zur Berliner Denkmaldatenbank.
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BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 157/92 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH+NJW+1994,+722
Informationen zu BGH NJW 1994, 722: Volltextveröffentlichungen, Besprechungen u.ä., Papierfundstellen
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§ 94 StGB Landesverrat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=94
(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine